Deine Website ist ab dem 28. Juni 2025 dann „BFSG-fit“, wenn sie als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei nach EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA umgesetzt ist und du deine rechtlichen Pflichten nachweisen kannst.
1. Gilt das BFSG überhaupt für meine Website?
Stell dir zuerst die Anwendungsfrage:
Gibt es auf deiner Website Funktionen, mit denen Verbraucher:innen Verträge anbahnen oder abschließen? (Etwa Online-Shop, Buchungsformular, Ticketing, Kontoeröffnung, Abo, Spenden mit Zahlungsfunktion und Ähnliches)
Sind deine Angebote B2C, also an Verbraucher:innen gerichtet, nicht ausschließlich B2B?.
Handelt es sich um eine Dienstleistung des elektronischen Geschäftsverkehrs, also um Online-Shops oder vergleichbare E‑Commerce-Funktionen?
Wenn du alle drei Fragen mit „Ja“ beantwortest, bist du mit hoher Wahrscheinlichkeit im Anwendungsbereich des BFSG. Dann wird Barrierefreiheit zur gesetzlichen Pflicht, nicht zur netten Kür.
2. Fachlich-juristische Basis: Welche Standards gelten?
Rechtlich spannend wird es, wenn man die Kette versteht: EAA zu BFSG zu EN 301 549 zu WCAG.
Das BFSG setzt den European Accessibility Act in Deutschland um und gilt ab 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, darunter E‑Commerce-Angebote.
Für Websites und Web-Apps verweist das Gesetz auf die europäische Norm EN 301 549 als „technische Ausführung“ der Barrierefreiheitsanforderungen.
EN 301 549 macht die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Konformitätsstufen A und AA verbindlich – genau dieses Niveau musst du in der Praxis erreichen.
Juristisch heißt das: Du musst deine Website so gestalten, dass sie den Anforderungen der EN 301 549 entspricht; praktisch prüfst du also, ob du WCAG 2.1 AA erfüllst, plus ein paar zusätzliche Anforderungen der Norm (beispielsweise Dokumentation, Unterstützung assistiver Technologien)
3. Checkliste rechtliche Pflichten
Hier die BFSG-Checkliste für Website-Betreiber:innen aus rechtlicher Sicht:
Anwendungsbereich geprüft
Dokumentiert, ob deine Website/Buchungsstrecke/Shop eine Dienstleistung im Sinne des BFSG ist (B2C, Vertragsabschluss online).
Abgrenzung von rein redaktionellen Bereichen (Blog, Magazin) vorgenommen, die keinen unmittelbaren Vertragsbezug haben.
Barrierefreiheit als Rechtsanforderung verankert
Interne Richtlinie oder Policy, die Barrierefreiheit als verbindliche Anforderung für Webprojekte festlegt (Verweis auf BFSG, EN 301 549, WCAG 2.1 AA).
Verantwortlichkeiten (Product Owner, Legal, IT, UX) klar benannt, damit nicht „niemand zuständig“ ist.
Technische Barrierefreiheit gemäß EN 301 549
Umsetzung der WCAG 2.1 AA für alle Bereiche der Website, die für Information, Auswahl, Buchung, Bestellung, Bezahlung und Kommunikation nötig sind.
Inhalte so gestaltet, dass sie sich für assistive Formate eignen (etwa Screenreader, Alternativformate) – das „Zwei-Sinne-Prinzip“ wird in der BFSGV ausdrücklich aufgegriffen.
Barrierefreiheitserklärung / Information nach Gesetz
Veröffentlichung einer barrierefrei zugänglichen Barrierefreiheitserklärung auf der Website, in der du den Stand der Umsetzung und bekannte Mängel offenlegst.
Bereitstellung der gesetzlich geforderten Informationen zur Dienstleistung in barrierefreier Form, wie es das BFSG für Dienstleistungserbringer vorsieht (beispielsweise Beschreibung der Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeiten).
Nachweis- und Dokumentationspflichten
Technische Dokumentation, Prüfberichte und interne Nachweise zur Barrierefreiheit deiner Website erstellt und aktuell gehalten.
Verfahren definiert, wie du auf Anfragen der Marktüberwachungsbehörde reagieren kannst (etwa wer liefert welche Dokumente).
Verträge mit Dienstleistern und Agenturen
In Agentur- und Hostingverträgen Barrierefreiheit nach EN 301 549/WCAG 2.1 AA als Leistungspflicht aufgenommen.
Geklärt, wer haftet, wenn gelieferte Komponenten (Themes, Shop-PlugIns, SaaS) nicht barrierefrei sind. Stichwort: vertragliche Gewährleistung versus öffentlich-rechtliche Verantwortung.
Umgang mit Bestandsinhalten und Übergangsregelungen
Geprüft, ob bestimmte alte Produkte/Dienstleistungen oder Inhalte unter Übergangs- oder Altbestandregelungen fallen (beispielsweise vor 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht, nicht mehr aktualisiert).
Für Selbstbedienungsterminals (falls relevant) Übergangsfrist bis 2040 berücksichtigt; für Websites und Online-Shops gelten diese langen Fristen aber gerade nicht.
Beschwerden, Monitoring, Reaktion
Internes Verfahren für Nutzerrückmeldungen zu Barrieren (Kontaktweg, Fristen, Verantwortliche) eingerichtet.
Prozesse, um gefundene Barrieren fristgerecht zu beheben und die Umsetzung zu dokumentieren.
Sanktionen im Blick
Bewusstsein, dass bei Verstößen Bußgelder und aufsichtsrechtliche Maßnahmen drohen können – Barrierefreiheit ist eine Marktverhaltensregel und damit auch wettbewerbsrechtlich relevant.
4. Was heißt das für Content & UX konkret?
Aus rechtlicher Sicht ist dir egal, ob das Problem „UX“, „Dev“ oder „Content“ heißt. Am Ende zählt, ob die Dienstleistung barrierefrei nutzbar ist.
Navigation und Prozesse: Alle Schritte vom Einstieg auf der Seite bis zum Vertragsabschluss müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein; inklusive Suchfunktion, Warenkorb, Checkout, LogIn, Profilbereich.
Inhalte: Texte klar strukturiert, Alternativtexte vorhanden, Formulare korrekt beschriftet, Fehlermeldungen verständlich. Das sind alles Anforderungen, die direkt aus WCAG/EN 301 549 ableitbar sind.
Kommunikation: Kontaktwege und Supportkanäle müssen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein, wenn sie zur Inanspruchnahme der Dienstleistung gehören (etwa Support-Chat, Kontaktformular, Hotline mit ergänzenden Kanälen).
5. Nachhaltig denken: BFSG als Dauerzustand, nicht Projekt
Wenn du Nachhaltigkeit mitdenkst, planst du Barrierefreiheit als kontinuierlichen Prozess ein, statt jedes Mal „BFSG-Feuerwehr“ zu spielen.
Prozesse statt Einmal-Check: Fixe Routinen für barrierefreie Erstellung und Prüfung neuer Inhalte, Features und Kampagnen etablieren.
Schulung im Team: Recht, Marketing, UX, Dev und Support regelmäßig zu BFSG, EN 301 549 und WCAG updaten, damit die Legal-Anforderungen nicht immer erst ganz am Schluss auffallen.
Zukunftsfähige Technik: Systeme wählen, die Barrierefreiheit technisch unterstützen, statt sie jedes Mal „gegen das System“ hineinzuhacken.
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Unser Fazit
Wer heute Websites oder Online-Shops für Verbraucher:innen betreibt, kommt am BFSG nicht vorbei: Barrierefreiheit nach EN 301 549/WCAG 2.1 AA wird zur rechtlichen Pflicht inklusive Dokumentation, Barrierefreiheitserklärung und klaren Prozessen für Beschwerden. Wer das jetzt strategisch angeht, schützt sich nicht nur vor Bußgeldern, sondern baut digitale Angebote, die langfristig inklusiv, vertrauenswürdig und wirtschaftlich sinnvoll sind.
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amselrehhase | 12.02.2026
Vereinfachte Zusammenfassung
Ist eure Website wirklich für alle nutzbar – und passt sie zum BFSG? In meinem Beitrag erkläre ich in einfacher Sprache, was das Gesetz fordert und was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten.



