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Nach­bes­se­run­gen im BFSG

Illustration zum BFSG 2026: Paragrafenzeichen und Symbol für Barrierefreiheit. Schwarz auf gelbem Hintergrund
Chance oder Rückschritt? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) war von Anfang an ein dickes Brett: Erstmals werden auch private Unternehmen verpflichtet, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, von Onlineshops über E‑Books bis hin zu Selbstbedienungsautomaten. Inzwischen wurde an mehreren Stellen nachjustiert. Ausnahmen wurden geschärft, Übergangsfristen verlängert und Pflichten für Kleinstunternehmen konkretisiert.
3 Min. Lesezeit

Was wurde nachgebessert?

Drei Punkte ste­chen beson­ders heraus: 
  • Kla­rere Aus­nahme für Kleinst­un­ter­neh­men: Unter­neh­men mit weni­ger als zehn Mit­ar­bei­ten­den und höchs­tens zwei Mil­lio­nen Euro Jah­res­um­satz sind im Dienst­leis­tungs­be­reich von der Bar­rie­re­frei­heits­pflicht aus­ge­nom­men – etwa kleine Dienst­leis­ter mit ein­fa­chem Online‑Shop oder Terminbuchung.

  • Über­gangs­fris­ten für Pro­dukte und Ter­mi­nals: Pro­dukte, die bereits vor dem Stich­tag im Markt sind, dürfen teils noch bis 2030 weiter genutzt werden; nicht bar­rie­re­freie Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals sogar bis spä­tes­tens 2040 oder bis zum Ende ihrer wirt­schaft­li­chen Nutzungsdauer.

  • Prä­zi­sie­rung der unver­hält­nis­mä­ßi­gen Belas­tung“: Unter­neh­men können sich im Ein­zel­fall auf wirt­schaft­li­che Unzu­mut­bar­keit beru­fen – müssen dies jedoch doku­men­tie­ren und gegen­über der Markt­über­wa­chung begründen.

Warum kam es dazu?

Die Nach­bes­se­run­gen sind ein Kom­pro­miss zwi­schen drei Kräften: 
  • Wirt­schaft­li­che Rea­li­tät klei­ner Betriebe: Kleine Dienst­leis­ter sollen nicht an Dokumentations‑ und Umbau­kos­ten scheitern.

  • Umsetz­bar­keit kom­ple­xer Infra­struk­tu­ren: Banken, Ver­kehrs­un­ter­neh­men oder Ticket­an­bie­ter können Auto­ma­ten­parks nicht über Nacht“ aus­tau­schen; daher der lange Zeit­ho­ri­zont bis 2040.

  • Poli­ti­scher Druck, das Gesetz pra­xis­taug­lich zu machen: Statt eines zwei­ten DSGVO‑Schocks“ will man Hürden absen­ken und Unter­neh­men Zeit für die Pla­nung geben.

Wer pro­fi­tiert?

  • Kleinst­un­ter­neh­men im Dienst­leis­tungs­be­reich : Sie erhal­ten fak­tisch einen Frei­raum. Kein unmit­tel­ba­rer Zwang, Shop oder Buchungs­sys­tem barriere­frei zu machen, solange Umsatz und Mit­ar­bei­ten­den­zahl unter den Schwel­len bleiben.

  • Betrei­ber kom­ple­xer Sys­teme: Banken, Verkehrs- und Ticket­an­bie­ter können Bestands­au­to­ma­ten länger weiter nutzen und Barriere­freiheit mit regu­lä­ren Moder­ni­sie­rungs­zy­klen koppeln.

  • Mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men: Durch kla­rere Defi­ni­tio­nen und FAQs (etwa der Bun­des­fach­stelle) erhal­ten sie mehr Pla­nungs­si­cher­heit, welche Ange­bote wirk­lich unter das BFSG fallen und wie Aus­nah­men geprüft werden.

Welche Nach­teile haben die Nachbesserungen?

  • Ver­zö­gerte Teil­habe : Für Men­schen mit Behin­de­run­gen heißt jede zusätz­li­che Über­gangs­frist: jah­re­lang weiter Bar­rie­ren – gerade bei Bank­diens­ten, Ticket­au­to­ma­ten oder Online‑Shops klei­ner Anbieter.

  • Fli­cken­tep­pich im Nut­zer­er­leb­nis: Große Player müssen barriere­frei sein, Kleinst­un­ter­neh­men nicht. Für Nutzer:innen ist kaum erkenn­bar, wann sie mit zugäng­li­chen Ange­bo­ten rech­nen können und wann nicht.

  • Risiko Aus­nahme als Aus­rede“: Die Rege­lun­gen zu unver­hält­nis­mä­ßi­ger Belas­tung oder Kleinst­un­ter­neh­men können miss­ver­stan­den (oder bewusst über­dehnt) werden – etwa wenn Unter­neh­men ver­su­chen, Barriere­freiheit mög­lichst lange aufzuschieben.

Was heißt das für Unter­neh­men – und für dich als Gestalter:in?

Die Nach­bes­se­run­gen nehmen klei­nen Unter­neh­men etwas Druck, aber sie ändern nichts am Grund­trend: Barriere­freiheit wird Stan­dard, nicht Bonus. Für mitt­lere und große Unter­neh­men – und für alle, die Pro­dukte im Anwen­dungs­be­reich ver­kau­fen – bleibt BFSG ein ver­bind­li­cher Rahmen, der mit EN 301 549 und WCAG ver­knüpft ist. Für Teams in Design, Ent­wick­lung, Con­tent und Doku bedeu­tet das: 

  • Jetzt Struk­tur und Work­flows auf­bauen, statt auf Aus­nah­men zu hoffen.
  • Pro­jekte so planen, dass Barriere­freiheit wirt­schaft­lich sinn­voll in Relaun­ches und Moder­ni­sie­run­gen inte­griert wird.
  • Kom­mu­ni­ka­tion nach innen und außen: Warum wir Barriere­freiheit nicht nur wegen des Geset­zes“ machen, son­dern als Qua­li­täts­merk­mal und Teil von Nach­hal­tig­keit und Verantwortung.

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Unser Fazit

Barriere­freiheit wird durch die Nach­bes­se­run­gen nicht abge­schwächt, son­dern zeit­lich gestreckt, haupt­säch­lich für Kleinst­un­ter­neh­men und kom­plexe Infra­struk­tu­ren. Für Nutzer:innen mit Behin­de­run­gen bedeu­tet das leider: Echte Teil­habe kommt in man­chen Berei­chen später. Für alle ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen ist die Bot­schaft klar: Jetzt sau­bere Accessibility‑Strategien und Work­flows auf­set­zen, statt auf Aus­nah­men zu setzen. Sie sind die Aus­nahme, nicht der Plan.

Bei amsel­reh­hase ent­wi­ckeln und prüfen wir bar­rie­re­freie Cor­po­rate Designs. Buchen Sie uns für bar­rie­re­freie Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel! Schrei­ben Sie uns eine E‑Mail!

amsel­reh­hase | 12.02.2026

Ver­ein­fachte Zusammenfassung

Chance oder Rück­schritt? Das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz wurde nach­ge­bes­sert. Erst­mals werden auch pri­vate Unter­neh­men ver­pflich­tet, digi­tale Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen barriere­frei zu gestal­ten. Aus­nah­men wurden geschärft, Über­gangs­fris­ten ver­län­gert und Pflich­ten für Kleinst­un­ter­neh­men konkretisiert.

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