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BFSG Check für Webseiten

Illustration: Paragrafenteichen neben Web-Seiten-Prüfbericht. Schwarz auf gelbem Grund.
Ist deine Website wirklich BFSG-fit? In diesem Beitrag erkläre ich in klarer Sprache, wann das BFSG für Websites gilt, welche rechtlichen Pflichten daraus entstehen und welche Checkpunkte du jetzt prüfen solltest.
5 Min. Lesezeit

Deine Web­site ist ab dem 28. Juni 2025 dann BFSG-fit“, wenn sie als Dienst­leis­tung im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr barriere­frei nach EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA umge­setzt ist und du deine recht­li­chen Pflich­ten nach­wei­sen kannst.

1. Gilt das BFSG über­haupt für meine Website?

Stell dir zuerst die Anwendungsfrage:

  • Gibt es auf deiner Web­site Funk­tio­nen, mit denen Verbraucher:innen Ver­träge anbah­nen oder abschlie­ßen? (Etwa Online-Shop, Buchungs­for­mu­lar, Ticke­ting, Kon­to­er­öff­nung, Abo, Spen­den mit Zah­lungs­funk­tion und Ähnliches)

  • Sind deine Ange­bote B2C, also an Verbraucher:innen gerich­tet, nicht aus­schließ­lich B2B?.

  • Han­delt es sich um eine Dienst­leis­tung des elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehrs, also um Online-Shops oder ver­gleich­bare E‑Commerce-Funktionen?

Wenn du alle drei Fragen mit Ja“ beant­wor­test, bist du mit hoher Wahr­schein­lich­keit im Anwen­dungs­be­reich des BFSG. Dann wird Barriere­freiheit zur gesetz­li­chen Pflicht, nicht zur netten Kür.

2. Fachlich-juristische Basis: Welche Stan­dards gelten?

Recht­lich span­nend wird es, wenn man die Kette ver­steht: EAA zu BFSG zu EN 301 549 zu WCAG.

  • Das BFSG setzt den Euro­pean Acces­si­bi­lity Act in Deutsch­land um und gilt ab 28. Juni 2025 für bestimmte Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen, dar­un­ter E‑Commerce-Angebote.

  • Für Web­sites und Web-Apps ver­weist das Gesetz auf die euro­päi­sche Norm EN 301 549 als tech­ni­sche Aus­füh­rung“ der Barrierefreiheitsanforderungen.

  • EN 301 549 macht die Erfolgs­kri­te­rien der WCAG 2.1 in den Kon­for­mi­täts­stu­fen A und AA ver­bind­lich – genau dieses Niveau musst du in der Praxis erreichen.

Juris­tisch heißt das: Du musst deine Web­site so gestal­ten, dass sie den Anfor­de­run­gen der EN 301 549 ent­spricht; prak­tisch prüfst du also, ob du WCAG 2.1 AA erfüllst, plus ein paar zusätz­li­che Anfor­de­run­gen der Norm (bei­spiels­weise Doku­men­ta­tion, Unter­stüt­zung assis­ti­ver Technologien)

3. Check­liste recht­li­che Pflichten

Hier die BFSG-Checkliste für Website-Betreiber:innen aus recht­li­cher Sicht:

Anwen­dungs­be­reich geprüft

  • Doku­men­tiert, ob deine Website/Buchungsstrecke/Shop eine Dienst­leis­tung im Sinne des BFSG ist (B2C, Ver­trags­ab­schluss online).

  • Abgren­zung von rein redak­tio­nel­len Berei­chen (Blog, Maga­zin) vor­ge­nom­men, die keinen unmit­tel­ba­ren Ver­trags­be­zug haben.

Barriere­freiheit als Rechts­an­for­de­rung verankert

  • Interne Richt­li­nie oder Policy, die Barriere­freiheit als ver­bind­li­che Anfor­de­rung für Web­pro­jekte fest­legt (Ver­weis auf BFSG, EN 301 549, WCAG 2.1 AA).

  • Ver­ant­wort­lich­kei­ten (Pro­duct Owner, Legal, IT, UX) klar benannt, damit nicht nie­mand zustän­dig“ ist.

Tech­ni­sche Barriere­freiheit gemäß EN 301 549

  • Umset­zung der WCAG 2.1 AA für alle Berei­che der Web­site, die für Infor­ma­tion, Aus­wahl, Buchung, Bestel­lung, Bezah­lung und Kom­mu­ni­ka­tion nötig sind.

  • Inhalte so gestal­tet, dass sie sich für assis­tive For­mate eignen (etwa Screen­rea­der, Alter­na­tiv­for­mate) – das Zwei-Sinne-Prinzip“ wird in der BFSGV aus­drück­lich aufgegriffen.

Bar­rie­re­frei­heits­er­klä­rung / Infor­ma­tion nach Gesetz

  • Ver­öf­fent­li­chung einer barriere­frei zugäng­li­chen Bar­rie­re­frei­heits­er­klä­rung auf der Web­site, in der du den Stand der Umset­zung und bekannte Mängel offenlegst.

  • Bereit­stel­lung der gesetz­lich gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen zur Dienst­leis­tung in bar­rie­re­freier Form, wie es das BFSG für Dienst­leis­tungs­er­brin­ger vor­sieht (bei­spiels­weise Beschrei­bung der Barriere­freiheit, Kontaktmöglichkeiten).

Nachweis- und Dokumentationspflichten

  • Tech­ni­sche Doku­men­ta­tion, Prüf­be­richte und interne Nach­weise zur Barriere­freiheit deiner Web­site erstellt und aktu­ell gehalten.

  • Ver­fah­ren defi­niert, wie du auf Anfra­gen der Markt­über­wa­chungs­be­hörde reagie­ren kannst (etwa wer lie­fert welche Dokumente).

Ver­träge mit Dienst­leis­tern und Agenturen

  • In Agentur- und Hos­ting­ver­trä­gen Barriere­freiheit nach EN 301 549/WCAG 2.1 AA als Leis­tungs­pflicht aufgenommen.

  • Geklärt, wer haftet, wenn gelie­ferte Kom­po­nen­ten (Themes, Shop-PlugIns, SaaS) nicht barriere­frei sind. Stich­wort: ver­trag­li­che Gewähr­leis­tung versus öffentlich-rechtliche Verantwortung.

Umgang mit Bestands­in­hal­ten und Übergangsregelungen

  • Geprüft, ob bestimmte alte Produkte/Dienstleistungen oder Inhalte unter Übergangs- oder Alt­be­stand­re­ge­lun­gen fallen (bei­spiels­weise vor 28. Juni 2025 in Ver­kehr gebracht, nicht mehr aktualisiert).

  • Für Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals (falls rele­vant) Über­gangs­frist bis 2040 berück­sich­tigt; für Web­sites und Online-Shops gelten diese langen Fris­ten aber gerade nicht.

Beschwer­den, Moni­to­ring, Reaktion

  • Inter­nes Ver­fah­ren für Nut­zer­rück­mel­dun­gen zu Bar­rie­ren (Kon­takt­weg, Fris­ten, Ver­ant­wort­li­che) eingerichtet.

  • Pro­zesse, um gefun­dene Bar­rie­ren frist­ge­recht zu behe­ben und die Umset­zung zu dokumentieren.

Sank­tio­nen im Blick

  • Bewusst­sein, dass bei Ver­stö­ßen Buß­gel­der und auf­sichts­recht­li­che Maß­nah­men drohen können – Barriere­freiheit ist eine Markt­ver­hal­tens­re­gel und damit auch wett­be­werbs­recht­lich relevant.

4. Was heißt das für Con­tent & UX konkret?

Aus recht­li­cher Sicht ist dir egal, ob das Pro­blem UX“, Dev“ oder Con­tent“ heißt. Am Ende zählt, ob die Dienst­leis­tung barriere­frei nutz­bar ist.

  • Navi­ga­tion und Pro­zesse: Alle Schritte vom Ein­stieg auf der Seite bis zum Ver­trags­ab­schluss müssen wahr­nehm­bar, bedien­bar, ver­ständ­lich und robust sein; inklu­sive Such­funk­tion, Waren­korb, Check­out, LogIn, Profilbereich.

  • Inhalte: Texte klar struk­tu­riert, Alter­na­tiv­texte vor­han­den, For­mu­lare kor­rekt beschrif­tet, Feh­ler­mel­dun­gen ver­ständ­lich. Das sind alles Anfor­de­run­gen, die direkt aus WCAG/EN 301 549 ableit­bar sind.

  • Kom­mu­ni­ka­tion: Kon­takt­wege und Sup­port­ka­näle müssen für Men­schen mit Behin­de­run­gen nutz­bar sein, wenn sie zur Inan­spruch­nahme der Dienst­leis­tung gehö­ren (etwa Support-Chat, Kon­takt­for­mu­lar, Hot­line mit ergän­zen­den Kanälen).

Kurz: Die recht­li­che Per­spek­tive zwingt dich, Barriere­freiheit als inte­gra­len Teil deiner Service-Experience zu denken und nicht als kos­me­ti­sches Add-on. 

5. Nach­hal­tig denken: BFSG als Dau­er­zu­stand, nicht Projekt

Wenn du Nach­hal­tig­keit mit­denkst, planst du Barriere­freiheit als kon­ti­nu­ier­li­chen Pro­zess ein, statt jedes Mal BFSG-Feuerwehr“ zu spielen.

  • Pro­zesse statt Einmal-Check: Fixe Rou­ti­nen für bar­rie­re­freie Erstel­lung und Prü­fung neuer Inhalte, Fea­tures und Kam­pa­gnen etablieren.

  • Schu­lung im Team: Recht, Mar­ke­ting, UX, Dev und Sup­port regel­mä­ßig zu BFSG, EN 301 549 und WCAG upda­ten, damit die Legal-Anforderungen nicht immer erst ganz am Schluss auffallen.

  • Zukunfts­fä­hige Tech­nik: Sys­teme wählen, die Barriere­freiheit tech­nisch unter­stüt­zen, statt sie jedes Mal gegen das System“ hineinzuhacken.

So wird deine Web­site nicht nur rechts­si­cher, son­dern auch lang­fris­tig resi­li­ent für Nutzer:innen, für dein Team und für die Umwelt, weil du keine dau­ern­den Redesign-Feuerwerke fährst. 

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Unser Fazit

Wer heute Web­sites oder Online-Shops für Verbraucher:innen betreibt, kommt am BFSG nicht vorbei: Barriere­freiheit nach EN 301 549/WCAG 2.1 AA wird zur recht­li­chen Pflicht inklu­sive Doku­men­ta­tion, Bar­rie­re­frei­heits­er­klä­rung und klaren Pro­zes­sen für Beschwer­den. Wer das jetzt stra­te­gisch angeht, schützt sich nicht nur vor Buß­gel­dern, son­dern baut digi­tale Ange­bote, die lang­fris­tig inklu­siv, ver­trau­ens­wür­dig und wirt­schaft­lich sinn­voll sind.

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amsel­reh­hase | 12.02.2026

Ver­ein­fachte Zusammenfassung

Ist eure Web­site wirk­lich für alle nutz­bar – und passt sie zum BFSG? In meinem Bei­trag erkläre ich in ein­fa­cher Spra­che, was das Gesetz for­dert und was Unter­neh­men jetzt kon­kret prüfen sollten.

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